"Das Team zeigt beeindruckende Fachkompetenz und bietet maßgeschneiderte Lösungen für komplexe rechtliche Fragen. Besonders hervorzuheben ist ihre strategische Herangehensweise und ihr kompromissloser Einsatz für die Interessen der Mandanten."
Korbinian S.
Offizielle Google Bewertung
Bei Kündigung durch das Unternehmen kann ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB für den Handelsvertreter oder Vertragshändler entstehen.
Eine Kündigung sollte daher juristisch geprüft und sorgfältig vorbereitet werden.
Wir unterstützen Unternehmen aus verschiedenen Branchen wie Automotive, Finanzen, Konsumgüter, Arzneimittel und IT umfassend bei allen Fragen des Handelsvertreter- und Vertragshändlerrechts.
"Man hat uns schnell und unkompliziert geholfen, ist auf die Fakten eingegangen und hat Zielorientiert eine Strategie erarbeitet. Es ist sehr selten, dass man Profis begegnet, die ihr Handwerk verstehen und wissen wie man mit Menschen umgeht."
Manuel U.
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Unsere Kanzlei in München Nymphenburg
JURISTISCHES KNOW-HOW. FOKUSSIERT AUF IHR ZIEL.
Dr. von Eggelkraut-Gottanka
Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator Dr. von Eggelkraut-Gottanka bietet Handelsvertretern und Vertragshändlern eine zielgerichtete und strategisch durchdachte Rechtsberatung. Stets fokussiert auf Ihre unternehmerischen Interessen.
ANNA GERCKENS
Rechtsanwältin Anna Gerckens ist als Associate in der Kanzlei tätig. Sie berät vornehmlich in Bereichen des allgemeinen Wirtschafts- und Arbeitsrechts, des Vertriebs- und Handelsrechts sowie im Bereich Litigation & Konfliktlösung.
Wir beraten Sie individuell und persönlich. Online oder in unserer Kanzlei im Herzen von München. Vereinbaren Sie jetzt ein persönliches Beratungsgespräch zu Ihrem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.
"Das Team zeigt beeindruckende Fachkompetenz und bietet maßgeschneiderte Lösungen für komplexe rechtliche Fragen. Besonders hervorzuheben ist ihre strategische Herangehensweise und ihr kompromissloser Einsatz für die Interessen der Mandanten."
Korbinian S.
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"Man hat uns schnell und unkompliziert geholfen, ist auf die Fakten eingegangen und hat Zielorientiert eine Strategie erarbeitet. Es ist sehr selten, dass man Profis begegnet, die ihr Handwerk verstehen und wissen wie man mit Menschen umgeht."
Manuel U.
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"Herr Dr. Eggelkraut hat mir in einer HGBAngelegenheit sehr geholfen. Möchte mich bedanken und kann die Kanzlei bestens weiterempfehlen."
Josef R.
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"Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka hat mich sehr kompetent zu meinem Anliegen beraten, war sehr nett und hat sich immer super schnell zurückgemeldet. Der Fall wurde innerhalb von einer Woche gelöst und ich bin mit dem Ergebnis sehr zufrieden."
Inessa
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"Es wird auf die Probleme eingegangen und schnell nach einer optimalen Lösung gesucht. Die überaus kompetente und freundliche Beratung spiegelt die Professionalität wieder und sorgt bei mir für Zufriedenheit."
EASY-EXPLAINED
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"Herr Dr. von Eggelkraut-Gottanka und sein Kollege Herr Rieck haben sich sehr schnell und äußerst kompetent um mein Anliegen gekümmert. Ich habe mich bestens aufgehoben gefühlt."
Silke
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Korbinian S.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist der Ausgleichsanspruch
gemäß § 89b HGB?
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kompensiert den Handelsvertreter dafür, dass das Unternehmen auch nach Ende des Handelsvertretervertrags von den vermittelten Kunden wirtschaftlich profitiert, ohne dass der Handelsvertreter für diesen wirtschaftlichen Vorteil eine Provision erhält.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Ausgleichsanspruch erfüllt sein?
Das Vertragsverhältnis muss beendet sein (z.B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag), das Unternehmen muss aus dem Kundenstamm erhebliche Vorteile ziehen können und die Zahlung des Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen.
Welche Ausschlussgründe gibt es
für den Ausgleichsanspruch?
Ausschlussgründe sind die Eigenkündigung des Handelsvertreters – ohne dass ein Verhalten des Unternehmens für diese Kündigung begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Weitere Ausschlussgründe sind die Kündigung durch das Unternehmen mit wichtigem Grund oder die Vereinbarung des Eintritts eines Dritten in den Handelsvertretervertrag.
Hat der Vertragshändler bei Vertragsbeendigung
einen Ausgleichsanspruch?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Vertragshändler bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog zum Handelsvertreterrecht zustehen, wenn er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert war und zur Übertragung des Kundenstamms verpflichtet ist. Dies muss das Unternehmen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen.
Welche Möglichkeit besteht für das Unternehmen, den Handelsvertretervertrag ohne Ausgleichsanspruch zu beenden?
Nach § 89b Abs. 4 S. 1 HGB kann der Ausgleichsanspruch nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden. Ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters besteht jedoch dann nicht, wenn das Unternehmen den Vertrag aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters kündigen kann (§ 89b III Nr. 2 HGB). Vor Beendigung eines Handelsvertretervertrags muss das Unternehmen somit stets prüfen, ob ein Fall des § 89b III Nr. 2 HGB vorliegt.